In dem Urteil vom 15. Dezember 2019 (Az. II R 5/17) hat der BFH klargestellt, dass eine Eingruppierung als Kind i. S. d. Steuerklasse I nur in Betracht kommt, wenn die Schenkung (alternativ der Erwerb von Todes wegen) direkt vom rechtlichen Vater erfolgt. Sollte der biologische Vater jedoch nicht zugleich der rechtliche Vater des Kindes sein, so gilt das Kind „als ein übriger Erwerber“ und ist damit der Steuerklasse III zuzuordnen. Dies führt letztlich in diesen Fällen i. d. R. zu einer höheren Steuerbelastung, weil für Erwerbe der Steuerklasse III ein deutlich geringerer persönlicher Freibetrag (EUR 20.000, statt EUR 400.000 in der Steuerklasse I) gewährt und ein höherer Steuersatz (min. 30 %, max. 50 %, statt stufenweise von 7 % bis max. 30 % in der Steuerklasse I) angewendet wird.

Auch wenn dieses Urteil des BFH auf den ersten Blick überrascht, weil es hier zu einer scheinbaren Benachteiligung von Erwerben kommt, die vom biologischen, aber nicht vom rechtlichen Vater erfolgen, ist die Begründung des BFH überzeugend. Mit dem Urteil zeigt der BFH ausdrücklich auf, dass es unter Beachtung des Gesetzeszwecks des § 15 ErbStG sachgerecht ist, den erbschaftsteuerrechtlichen Kindsbegriff auf Kinder i. S. des Abstammungsrechts (§ 1592 BGB) zu beschränken. Denn allein die bürgerlichrechtliche Abstammung begründet Unterhaltspflichten sowie das gesetzliche Erbrecht und den Anspruch auf den Pflichtteil. Demgegenüber bestehen im Rahmen der biologischen Vaterschaft diese gesetzlichen finanziellen Verpflichtungen, die zur Bildung und Weitergabe von Familienvermögen beitragen, nicht. Dies rechtfertigt es, ein Kind bei Erwerben von seinem biologischen Vater auf die ungünstigere Steuerklasse III zu verweisen. Die davon abweichende Auffassung würde nach Mitteilung des BFH letztlich dazu führen, dass ein Kind einerseits von seinem rechtlichen und andererseits zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben könnte, was schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern wäre, die, wie in den allermeisten Fällen, nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können. In jedem Fall sollte in der Praxis auch im Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die Unterscheidung zwischen rechtlichem und biologischem Vater geachtet werden.