Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

icon arrow down white

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7/15) entschieden, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn der Arbeitgeber einen Facebook-Auftritt nutzt und dabei für Nutzer die Veröffentlichung von Besucher-Beiträgen (Postings) ermöglicht, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Arbeitnehmer beziehen können.  

Die dortige Arbeitgeberin betreibt einen bundesweiten Blutspendedienst und nutzt ihren Facebook-Auftritt als Kommunikationsmedium gegenüber Spendern. Ihre Mitarbeiter tragen Namensschilder. Nachdem sich Nutzer in Postings auf der Facebook-Seite der Arbeitgeberin zum Verhalten einzelner Arbeitnehmer geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite seien mitbestimmungspflichtig. Mit der von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeit könne die Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer überwachen, indem sie gezielt nach negativen Einträgen suche. Zudem könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten und der Leistung der Arbeitnehmer öffentlich äußern, was einen erheblichen Überwachungsdruck erzeuge.

Anders als die Vorinstanzen ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Posting-Möglichkeit eine Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstellt und daher der Mitbestimmung unterliegt. Zwar könne die Arbeitgeberin ihren Facebook-Auftritt weiter betreiben, dürfe aber die entsprechende Funktion so lange nicht nutzen, bis mit dem Betriebsrat hierüber eine Einigung erzielt worden sei.

Im Hinblick auf den Umfang des Mitbestimmungsrechts ist der bislang nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung lediglich zu entnehmen, dass Gegenstand die Entscheidung der Arbeitgeberin sein soll, „Postings von Nutzern unmittelbar zu veröffentlichen“. Die genaue Reichweite des Mitbestimmungsrechts wird man insofern erst bestimmen können, wenn die vollständig begründete Entscheidung vorliegt.

Diese für Facebook-Auftritte aufgestellten Grundsätze dürften darüber hinaus auch für eine eigene Homepage des Arbeitgebers oder die Nutzung anderer Online-Dienste gelten, sofern diese eine vergleichbare Kommentarfunktion beinhalten. Auch insofern kommen daher – abhängig von der konkreten Ausgestaltung - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in Betracht.

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Dienstwagen: Wirksame Beendigung der privaten Nutzungsmöglichkeit?

  • Arbeitgeberbewertungen im Internet

  • Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale: Neue Regeln ab 2023

  • Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Nichterreichbarkeit in der Freizeit?