Keine Rechnungsberichtigung bei unzureichender Leistungsbeschreibung

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Wird der Vorsteuerabzug z. B. wegen einer unvollständigen Rechnung vom Finanzamt versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Es besteht aber eine rückwirkende Berichtigungsmöglichkeit, wenn das Ursprungsdokument umsatzsteuerrechtlich eine berichtigungsfähige Rechnung darstellt. Eine berichtigungsfähige Rechnung muss Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten. Dies geht aus früheren Entscheidungen des EuGH und BFH hervor.

Rückwirkende Rechtsberichtigung

Ein Dokument ist somit nur dann eine Rechnung und damit rückwirkend berichtigungsfähig, wenn es neben anderen Mindestinhalten auch eine Leistungsbeschreibung enthält. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG muss sich aus der Leistungsbeschreibung die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung ergeben. Hierzu hat der BFH nun klargestellt, dass eine ganz allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung nicht ausreicht (Urteil vom 12. März 2020, Az. V R 48/17).

Sachverhalt

Vorliegend hatte die Klägerin mittels Gutschrift vom 7. Dezember 2005 abgerechnet und der Gegenstand der Abrechnung war mit „Transfer Sum November 2005“ beschrieben. Zusammen mit der Gutschrift übermittelte die Klägerin einen „Accounting Report“, in dem unter „Sales Products“ (Produktverkäufe) die Nettoumsätze aufgrund der verkauften Software-Produkte in einer Summe zusammengefasst dargestellt waren; darauf wurde der Steuersatz „16 %“ angewendet und als Ergebnis der „Rechnungsbetrag brutto“ angegeben.

Das Finanzamt war der Meinung, dass dieses Abrechnungsdokument keine berichtigungsfähige Rechnung darstellte. Das FG vertrat hingegen die Ansicht, die Klägerin hätte die ungenaue Leistungsbeschreibung mit Rückwirkung berichtigen können (FG Baden Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2017, Az. 1-K-605/17). Der BFH hat letztendlich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung und damit den Vorsteuerabzug für das Streitjahr 2005 verneint, denn die Angabe „Sales Products“ nimmt zwar Bezug auf Produktverkäufe, lässt jedoch die Art der verkauften Produkte gänzlich offen. Die Frage, ob die Angaben im Accounting Report überhaupt berücksichtigt werden, weil die Gutschrift keinen eindeutigen Bezug auf den Accounting Report nimmt, kann hierbei unbeantwortet bleiben.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt die Bedeutung einer Rechnung oder anderer Abrechnungsdokumente für das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt nur dann vor, wenn ein Dokument Angaben zu Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuerausweis enthält. Dabei muss anhand der Leistungsbeschreibung die Leistung, über die das Dokument abrechnet, identifizierbar sein. Ist die Leistungsbeschreibung jedoch zu ungenau und lässt sich aus ihr keine bestimmte Leistung (Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung) ableiten, kommt dies einem Fehlen der Leistungsbeschreibung gleich. Eine rückwirkende Berichtigung ist dann nicht möglich. Die Rechnung kann zwar nachträglich erstellt werden, wirkt aber nicht auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurück, sodass ggf. Zinsen auf die Rückforderung entstehen.

Auf die Entscheidung nimmt das BMF in seinem Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung vom 18. September 2020 (III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001) Bezug und bestätigt, dass ein Abrechnungsdokument dann keine Rechnung ist und deshalb auch nicht für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden kann, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.

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