Investitionen im Ausland

Neuerungen bei den Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 AO

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Unternehmer bzw. Unternehmen, deren Geschäftstätigkeiten sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, sind verpflichtet, dem Finanzamt eine wirtschaftliche Betätigung oder Investition im Ausland anzuzeigen. Die Anzeigepflicht umfasst grundsätzlich jede Art der Betätigung im Ausland. Somit ist die Gründung oder der Erwerb eines ganzen Betriebes aber auch nur einer Betriebstätte im Ausland meldepflichtig. Bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft umfasst die Anzeigepflicht sowohl den Erwerb als auch jede Änderung, wie z. B. die Aufstockung oder Verringerung der Beteiligungshöhe, sowie die Aufgabe der Beteiligung. Weiterhin ist die qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft meldepflichtig.

Die Anzeigepflichten betreffen sowohl natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland als auch Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben.

Mit Umsetzung des sogenannten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes im Juni 2017, welches eine Reihe an Maßnahmen enthält, die insbesondere auf die Schaffung von mehr Transparenz abzielen, wurden die in § 138 Abs. 2 AO enthaltenen Anzeigepflichten erweitert.

Die bereits bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wird vereinheitlicht und gilt nunmehr für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gleichermaßen. Die Pflicht besteht künftig bereits ab einer 10-%-Beteiligung. Eine Mitteilungspflicht besteht auch für den Fall, dass die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen unabhängig von der Beteiligungshöhe mehr als EUR 150.000 beträgt.

Künftig müssen Steuerpflichtige auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften oder Personenvereinigungen, Körperschaften oder Vermögensmassen in Drittstaaten (sogenannte Drittstaaten-Gesellschaften) anzeigen, wenn sie auf diese alleine oder zusammen mit einer nahe stehenden Person einen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss haben – und das auch unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind. Die erhöhte Mitwirkungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Drittstaaten-Gesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entwickelt.

Die neuen Anzeigepflichten gelten erstmals für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind.

Während die geforderten Anzeigen bisher innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten waren, sind die Mitteilungen künftig in die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, aufzunehmen (erstmals für 2018). Spätestens ist die Anzeige jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten.

Bei einem Unterlassen der Mitteilung kann in Zukunft eine Geldbuße in Höhe von EUR 25.000 (statt bisher EUR 5.000) festgesetzt werden.

Die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen hat das BMF mit Schreiben vom 5. Februar 2018 konkretisiert. 

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