Finanzielle Verträge – z. B. Wertpapiere, Darlehensverträge oder Derivate – enthalten als wesentlichen Bestandteil oftmals sogenannte Referenzzinssätze. Hierbei handelt es sich um Zinssätze, auf deren Grundlage die Konditionen bestimmt werden, zu denen sich Marktteilnehmer untereinander Geld leihen.
Hierunter fallen z. B. Zinssätze wie der EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) oder der EONIA (Euro Overnight Index Average). Diese Benchmark-Zinssätze sind in den letzten Jahren aufgrund von Marktmanipulationen in heftige Kritik geraten. Gleichzeitig haben sich Banken zunehmend aus dem unbesicherten kurzfristigen Refinanzierungsmarkt zurückgezogen, dessen Raten die Benchmark-Zinssätze repräsentieren sollen.
Um die Integrität und Zuverlässigkeit dieser Referenzzinssätze auch künftig sicherzustellen, werden bestimmte Referenzzinssätze derzeit reformiert (sogenannte „IBOR-Reform“). Dies kann entweder bewirken, dass ein unverändert bezeichneter Referenzzinssatz künftig anders ermittelt wird oder ein bisheriger Referenzzinssatz durch einen neuen ersetzt wird. Die IBOR-Reform kann sich auf die betroffenen Verträge unterschiedlich auswirken, insbesondere in Form einer Änderung der Vertragskonditionen, der Anwendung einer bereits bestehenden sogenannten Fallback-Klausel oder einer bloßen Änderung der Methodik der Zinsermittlung. Mit den Auswirkungen dieser Reform im Hinblick auf die Bilanzierung im handelsrechtlichen Jahresabschluss von Finanzinstrumenten befasst sich der Rechnungslegungshinweis des Instituts der Wirtschaftsprüfer „Handelsbilanzielle Folgen der Änderung bestimmter Referenzzinssätze („IBOR-Reform“) für Finanzinstrumente“ (IDW RH FAB 1.020).
Eine Herausforderung für den Bilanzierenden wird insbesondere die Vertragsanalyse bestehender Derivate-, Anleihe- und Kreditverträge sowie Refinanzierungsinstrumente darstellen. Unser Team praxiserfahrener Mitarbeiter unterstützt hierbei und berät mit innovativen und pragmatischen Lösungen.