Der Gesetzgeber hat auf die COVID-19-Pandemie mit nie da gewesener Geschwindigkeit reagiert und in zahlreichen Rechtsbereichen befristete Sonderregelungen geschaffen. Unter anderem wurde die Durchführung von Haupt- und Gesellschafterversammlungen erleichtert (wir berichteten in unserem Sondernewsletter vom 31. März 2020). Insbesondere für Aktiengesellschaften wurde die Möglichkeit geschaffen, eine präsenzlose Hauptversammlung abzuhalten. Für die GmbH wurde eine Beschlussfassung in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe zugelassen, auch wenn nicht sämtliche Gesellschafter hiermit einverstanden sind.
In der Zwischenzeit hatten die betroffenen Unternehmen und Berater erste Gelegenheit, sich mit den neuen Bestimmungen und den damit verbundenen Fragestellungen zu befassen. Die Geschwindigkeit des Gesetzgebers hat dabei zwangsläufig eine nicht immer präzise Regelung sämtlicher Fragen bedingt. Dennoch erscheint das geschaffene Instrumentarium durchaus geeignet, den Gesellschaften ihre Handlungsfähigkeit auch in Zeiten von Kontakt- und Versammlungsverboten zu erhalten. Eine Reihe namhafter Unternehmen hat von den eingeräumten Möglichkeiten bereits Gebrauch gemacht und zu „virtuellen Hauptversammlungen“ eingeladen. Die Abhaltung der ersten dieser Hauptversammlungen steht nun für diesen Monat an.
Die Entwicklung in diesem Bereich ist rasant und ständigen Neuerungen unterworfen. Die juristische Fachliteratur beginnt gerade, die aktuellen Sonderregelungen aufzugreifen. Auch wenn das Gesetz nur befristet gilt, um den besonderen Anforderungen in Pandemiezeiten gerecht zu werden, so gibt es schon seit geraumer Zeit eine Diskussion um die Ermöglichung „virtueller Hauptversammlungen“. Die derzeit erprobten Modelle könnten daher auch in Zukunft von Bedeutung sein.
Kommen Sie auch in Zeiten von Kontaktverboten gut und insbesondere gesund durch die Saison der ordentlichen Gesellschafter- und Hauptversammlungen.