Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

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Die Finanzverwaltung ist gesetzlich verpflichtet, zur steuerlichen Beurteilung von geplanten Sachverhalten eine verbindliche Auskunft zu erteilen. Die Einholung dieser Auskunft ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn die Rechtslage unklar ist und die Auswirkungen erheblich sein können. Dies wird deutlich, wenn man z. B. an das Urteil des Finanzgerichts Münster zur Erbschaftsteuer denkt (vgl. Beitrag auf S. 3 dieses Newsletters). Die Auskunft erfolgt nur bei Entrichtung einer Gebühr entsprechend dem Gerichtskostengesetz. Zur Festsetzung dieser Gebühr(en) bei einem Sachverhalt, der mehrere Steuerarten betraf und bei dem mehrere Beteiligte betroffen waren, hat sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 27. November 2019 geäußert (Az. II R 24/17).

Nach dem dort geplanten Sachverhalt sollten Grundstücke zunächst in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden und danach plante der Gesellschafter, seinen Kommanditanteil an eine noch zu gründende Stiftung zu übertragen.

Mit dieser Reorganisation waren steuerrechtliche Fragen auf dem Gebiet der Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer für drei Steuerpflichtige (Grundstückseigentümer, GmbH & Co. KG, Stiftung) verbunden. Hierzu beantragte der Eigentümer mehrere verbindliche Auskünfte. Die Auskünfte wurden erteilt, dann kam die Rechnung des Finanzamtes. Für den Höchstgegenstandswert von EUR 30 Mio. für die drei Beteiligten wurde zweimal die Höchstgebühr für zusammen drei Steuerarten erhoben (je rd. EUR 91.000).

Nach dem Wortlaut der Vorschrift wären aber sogar dreimal Höchstgebühren für drei Steuerarten und zusätzlich zweimal Gebühren für die Grunderwerbsteuer möglich gewesen. Dies hätte ca. EUR 600.000 ausmachen können. Das Finanzamt hatte aber aus Billigkeitsgründen schon teilweise auf die Gebühren verzichtet.

Wenn Sie daran denken, eine Nachfolgeregelung auf den Weg zu bringen, dann sollten Sie sich von der gesetzlichen Höchstgebühr nicht davon abbringen lassen. Dies stellt nur das höchstmögliche Kostenrisiko dar. In der Regel werden diese Beträge durch das Finanzamt nicht voll ausgeschöpft. Wir unterstützen Sie gern bei Ihren geplanten Nachfolgeregelungen in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht, der Gestaltung von verbindlichen Auskünften und der Verhandlung von angemessenen Gebühren mit dem Finanzamt.

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