Forschungszulagengesetz – FZulG

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung liegt dem Bundestag vor

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Am 22. Mai 2019 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) beschlossen und in den Bundestag eingebracht. Dieses zielt auf die Steigerung der Investitionen in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Deutschland ab.

Unabhängig von der Größe, der Gewinnsituation und des Unternehmenszwecks soll die steuerliche Förderung mittels einer Forschungszulage gewährt werden, die in einem neben dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz (EStG und KStG) separaten Gesetz (FZulG) geregelt wird.

Anspruchsberechtigt sollen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige nach dem EStG und KStG sein, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind. Im Falle einer Mitunternehmerschaft soll die Mitunternehmerschaft Anspruchsberechtigte sein.

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen sowohl bei der Grundlagenforschung, als auch bei angewandter Forschung oder experimenteller Entwicklung vorliegen. Entsprechend der Anlage zum FZulG soll die Definition der begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erfüllt sein, wenn es sich um die Generierung neuer Erkenntnisse in schöpferischer Weise handelt und die Tätigkeiten hinsichtlich des Endergebnisses ungewiss und systematisch sowie die Ergebnisse reproduzierbar sind. Ebenfalls möglich soll die Durchführung in Kooperation mit anderen steuerpflichtigen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen oder die Durchführung im Auftrag eines Dritten sein.

Förderfähig sollen die dem Lohnsteuerabzug gem. § 38 Abs. 1 EStG unterliegenden Arbeitslöhne der Arbeitnehmer sein, soweit die Arbeitnehmer entsprechende begünstigte Tätigkeiten ausführen. Der Arbeitslohn eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft soll ebenfalls förderfähig sein, sofern der Gesellschafter als Arbeitnehmer im lohnsteuerrechtlichen Sinne anzusehen ist. Diese Arbeitslöhne für die Arbeitnehmer und Gesellschafter sollen mit dem Faktor 1,2 multipliziert werden. Einzelunternehmer können für ihre Arbeitsleistungen im Rahmen der begünstigten Tätigkeiten EUR 30 je Arbeitsstunde (max. 40 Stunden pro Woche) als förderfähige Aufwendungen ansetzen. Die dem Grunde nach förderfähigen Aufwendungen sollen der Höhe nach auf EUR Mio. 2 pro Wirtschaftsjahr begrenzt werden. Im Falle von verbundenen Unternehmen ist die Begrenzung für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam zu berücksichtigen.

Die Forschungszulage soll 25 % der förderfähigen Aufwendungen betragen und wird auf Antrag gewährt werden, der nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen geleistet wurden, zu stellen ist. Dem Antrag muss eine Bescheinigung einer durch Rechtsverordnung noch festzulegenden Stelle beigefügt werden, die das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Inhalt hat. Erstmalig beantragt werden kann die Forschungszulage für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem Inkrafttreten des FZulG begonnen werden; die förderfähigen Aufwendungen dürfen erst nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

Die Forschungszulage ist nicht einkommensteuerpflichtig und mindert auch nicht den Betriebsausgabenabzug. Bei der Ermittlung der Höhe des Einkommensteuersatzes bleibt sie ebenfalls unberücksichtigt (kein sog. Progressionsvorbehalt).

Der Bundesrat hat zu dem Gesetzesvorhaben am 17. Juli 2019 Stellung genommen und insbesondere einen Einbezug der Auftragsforschung beim Auftraggeber vorgeschlagen. Weiterhin möchte der Bundesrat, dass das zweistufige Prüfungsverfahren durch eine Prüfung der Förderungswürdigkeit und der Höhe der Zulage durch bestehende Wissenschaftsbehörden ersetzt wird.

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