Familienstiftungen im Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht

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Die Errichtung einer Familienstiftung und die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten des Stifters unterliegen der Schenkungsteuer. Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer folgen überwiegend identischen Regeln; deshalb wird hier nur von Schenkungsteuer gesprochen. Die Höhe der Schenkungsteuer bestimmt sich nach den entferntest Berechtigten, weshalb in der Satzung vorgesehen werden sollte, dass nur Personen der Steuerklasse I als Destinatäre begünstigt sein sollen.

Bei einer Zuwendung von begünstigtem Vermögen – u. a. Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 25 % – bis zu EUR 26 Mio. wird der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gewährt. Hierfür ist Voraussetzung, dass u. a. die Behaltensfristen sowie die Mindestlohnsumme (§ 13 a Abs. 6 und 7 ErbStG) eingehalten werden. Bei einem Vermögen über EUR 26 Mio. verringern sich die Verschonungsabschläge und laufen bei einem Vermögen von EUR 90 Mio. aus. Über EUR 90 Mio. gibt es also keinen Verschonungsabschlag mehr für begünstigtes Vermögen. Dieses wird vielmehr nach den allgemeinen Regeln besteuert.

Wird begünstigtes Vermögen von mehr als EUR 26 Mio. zugewandt, erfolgt allerdings auf Antrag eine Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28 a ErbStG. Hiernach ist die Schenkungsteuer zu erlassen, soweit die Stiftung als Empfänger der Zuwendung nachweist, dass sie persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus ihrem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Als verfügbares Vermögen gilt 50 % des gestifteten sowie des bei der Stiftung bereits vorhandenen nicht begünstigten Vermögens, sogenanntes Verwaltungsvermögen. Wird die Stiftung ohne oder nur mit sehr geringem Barvermögen gegründet und im Übrigen nur begünstigtes Vermögen zugewandt, ist nur die Hälfte des zugewandten Barvermögens auf die veranlagte Schenkungsteuer zu entrichten. Im Übrigen ist die Schenkungsteuer zu erlassen. Der Erlass ist nach oben nicht begrenzt, sodass auch begünstigtes Vermögen im Wert von mehreren hundert Millionen Euro zugewandt werden kann, das durch den Erlass im Ergebnis frei von Schenkungsteuer bleibt. Der Steuererlass ist allerdings davon abhängig, dass der Betrieb in der Stiftung die sonst für eine Vollverschonung geltenden Bedingungen, u. a. Behaltefrist von sieben Jahren und Lohnsumme von maximal 700 % der Durchschnittslohnsumme im Zeitraum von sieben Jahre einhält.

Eine Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Auch bei der Festsetzung der Erbersatzsteuer kommen sämtliche Vergünstigungen zum Zuge, also auch der Verschonungsabschlag und die Verschonungsbedarfsprüfung. Für den Zeitpunkt, für den Erbersatzsteuer entsteht, sollte darauf geachtet werden, dass die Stiftung über möglichst wenig nicht begünstigtes Vermögen verfügt. Das nicht begünstigte Vermögen kann unter Umständen vorab an die Destinatäre ausgeschüttet werden. Verfügt die Stiftung nur über begünstigtes Vermögen, ist die Erbersatzsteuer zu erlassen.

Die Auflösung einer Familienstiftung gilt als Schenkung unter Lebenden und ist deswegen steuerpflichtig. Auch hier kommt die Regelung über die steuerliche Verschonung von unternehmerischem Vermögen zur Anwendung. Bei einer Stiftungsauflösung innerhalb von vier Jahren nach dem Anfall der Erbersatzsteuer wird eine Steuerermäßigung von 25 % bzw. 50 % gewährt.

Die Errichtung einer Familienstiftung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine interessante Gestaltung der Rechtsnachfolge sein. Es sollten allerdings zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Stifter ist bereit, sich von Teilen seines Vermögens endgültig zu trennen.
  • Es ist genügend Privatvermögen in Form von Geld, Wertpapieren und Immobilien vorhanden, um die potenziellen Erben angemessen auszustatten.
  • Die Familienstiftung erhält möglichst nur begünstigtes Vermögen.
  • Die Einhaltung der Behaltensfrist von sieben Jahren und die Mindestlohnsumme erscheinen realistisch.
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