Neues zum Transparenzregister

Erneute Aktualisierung der FAQ zum Transparenzregister

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Das für die Rechtsaufsicht des Transparenzregisters Verantwortliche Bundesverwaltungsamt (BVA) veröffentlicht seit Einführung des Transparenzregisters zum Oktober 2017 regelmäßig auf seiner Homepage (www.bva.bund.de) einen Katalog von Fragen und Antworten zum Transparenzregister (FAQ). In diesen FAQ legt das BVA, das auch für die Verhängung von Bußgeldern verantwortlich ist, seine Ansicht zu zahlreichen Themen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister dar.

Das Bundesverwaltungsamt hat seine FAQ zum Transparenzregister im Februar nach gerade einmal fünf Monaten erneut aktualisiert. Dabei wurden die in der Vorversion enthaltenen, stark kritisierten Rechtshinweise zur sog. Verhinderungsbeherrschung wesentlich überarbeitet, was für die praktische Anwendung der Meldepflichten zum Transparenzregister von hoher Bedeutung ist.

Im August des vergangenen Jahres hatte das für die Rechtsaufsicht des Transparenzregisters verantwortliche Bundesverwaltungsamt („BVA") überraschenderweise seine Auslegungshinweise für die Meldepflichten zum Transparenzregister (kurz „FAQ") hinsichtlich des Vorliegens einer wirtschaftliche Berechtigung durch Kontrolle auf „vergleichbare Weise" drastisch verschärft (wir berichteten im Oktober 2020 ). Durch die dadurch etablierte sehr weite Auslegung, insbesondere bei Veto-Rechten und mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen, entstand in der Praxis eine hohe Unsicherheit über den Umfang der bußgeldbewehrten Meldepflicht.

Das BVA hat nunmehr eine Überarbeitung der FAQ vorgelegt (Stand 9. Februar 2021, abrufbar auf der Seite des BVA unter www.bva.bund.de). Darin nimmt das BVA zwar nicht vollständig von dem Konzept einer „Verhinderungsbeherrschung" Abstand, hat seine bisherige, sehr weit gefasste Rechtsansicht hierzu aber deutlich relativiert. Im Zusammenhang mit Zustimmungs-, Veto- oder Widerspruchsrechten heißt es in den FAQ weiterhin, dass eine Person, die „(...) aufgrund eines Widerspruchs-/ Vetorechts die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über Entscheidungen der Mitglieder-, Haupt- oder Gesellschafterversammlung hat, nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG als wirtschaftlich Berechtigte (Kontrolle auf sonstige Weise) gilt." Dies ist nach den überarbeiteten FAQ insbesondere der Fall, wenn eine natürliche Person über diese Rechte die Vereinigung faktisch kontrolliert oder deren Transaktionen letztlich veranlasst. Die noch in der Vorversion enthaltenen weiteren Beispiele, die zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten geführt haben, wurden gestrichen. Im Zusammenhang mit mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen hat das BVA die bisherige Definition eines beherrschenden Einfluss durch Verhinderungsbeherrschung dahingehend konkretisiert, „dass gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Veto- oder Verhinderungsrechte in bestimmten Fällen zu einem beherrschenden Einfluss i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 4 GwG i.V.m. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB führen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die natürliche Person über diese Rechte die (Mutter-)Vereinigung faktisch kontrolliert oder deren Transaktionen letztlich veranlasst. Maßgeblich sind hierbei die Umstände des Einzelfalls." Als einziges Beispiel nennt das BVA nur noch die Konstellation, dass ein Anteilseigner sämtliche Beschlüsse der Anteilseignerversammlung verhindern kann.

Diese deutliche Kehrtwende des BVA ist zu begrüßen, ändert aber nichts daran, dass einzelfallabhängig geprüft werden muss, wie die gewährten Vetorechte oder sonstigen Rechte im geldwäscherechtliche Kontext einzuordnen sind. Leider hat das BVA die Chance verstreichen lassen, hier eine saubere und handhabbare Definition vorzunehmen (bspw. durch Verweis auf das allgemeine Konzernrecht oder die konzernrechtlichen Vorschriften des HGB) und so die Rechtssicherheit für die meldepflichtigen Vereinigungen zu erhöhen. Besonders unglücklich ist der gesamte Vorgang für diejenigen Unternehmen, die unter dem Eindruck der bisherigen Sichtweise des BVA sowie der gestiegenen Aufsichtstätigkeit vorsorglich Meldungen zum Transparenzregister vorgenommen haben. Da sich hier die Frage stellt, ob die aufgrund der nunmehr überholten Ansicht des BVA erfolgten Meldungen unrichtig sind und somit zu löschen wären, empfiehlt sich in Abhängigkeit vom Einzelfall eine erneute Überprüfung der Meldepflichten.

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