Disquotale Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft kann Schenkungsteuer auslösen

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BFH entscheidet zur disquotalen Einlage (II R 9/17)

Mit einem Urteil vom 5. Februar 2020 (Az. II R 9/17) hat der BFH entschieden, dass im Fall einer disquotalen Einlage in eine Personengesellschaft eine Schenkung des (einlegenden) Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen kann. Dies begründet das Gericht damit, dass sich der Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft für jeden Gesellschafter durch die Beteiligung erhöht. Dabei handelt es sich nur dann um eine Schenkung, wenn die Zuwendung freigebig erfolgt, weil der andere Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung für die Einlage erbringt.

Sachverhalt: Einlage in Personengesellschaft (KG)

In dem Streitfall war die Klägerin als Kommanditistin an einer KG beteiligt, in welche später auch ihr Ehemann eintrat. Bei der KG wurde neben gesellschafterbezogenen Konten auch ein nicht gesellschafterbezogenes Kapitalkonto geführt. Auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses und einer weiteren Vereinbarung leistete der Ehemann Einzahlungen auf das gesellschaftsbezogene Rücklagenkonto, das letztlich allen Gesellschaftern anteilig zugerechnet wurde. Das Finanzamt sah diese Zahlungen anteilig als freiwillige Zuwendungen des Ehemanns zugunsten seiner Ehefrau an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Sowohl der dagegen eingelegte Einspruch als auch die Klage vor dem FG Münster (Urteil vom 12. Januar 2017, Az. 3 K 518/15 Erb) blieben erfolglos.

Auch Revision vor dem BFH erfolglos

Entsprechendes gilt auch für die beim BFH eingelegte Revision. Auch sie blieb erfolglos, weil nach Auffassung des BFH die verdeckte Einlage in eine Personengesellschaft zu einer freigebigen Zuwendung zugunsten der anderen Gesellschafter führt. Entscheidend ist, wer aus schenkungsteuerrechtlicher Sicht tatsächlich bereichert wird. Im vorliegenden Fall einer disquotalen Einlage ist dies nicht die Gesamthandsgemeinschaft selbst, sondern es sind die Gesellschafter der KG. Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung ist dabei, dass der einlegende Gesellschafter für die Einlage keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhält, aber sich die über das Gesellschaftsvermögen der KG gehaltene Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht. Daher würde es an einer Freigebigkeit fehlen, wenn der andere Gesellschafter eine Gegenleistung direkt an den einbringenden Gesellschafter leistet oder ebenfalls eine entsprechende Einlage erbringt, zu welcher er aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht verpflichtet ist.

Keine Steuerbefreiung nach § § 13a, 13b ErbStG möglich

Zu beachten ist, dass für die bewirkte Werterhöhung der Beteiligung an der Gesellschaft wohl eine Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG nicht in Anspruch genommen werden kann, auch wenn die Beteiligung selbst zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören sollte. Als Alternative sollte eine unentgeltliche Übertragung der (anteiligen) Beteiligung nach Einlage auf das gesellschafterbezogene Konto in Betracht gezogen werden.

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