BFH zur Bestimmung des Werts eines KG-Anteils für erbschaftsteuerliche Zwecke

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Geht auf den Begünstigten, z. B. durch Erwerb von Todes wegen, eine Beteiligung an einer KG über, ist das Vermögen der Personengesellschaft im Ganzen zu bewerten. Dieser Wert ist für die Ermittlung des Werts der Beteiligung an der Gesellschaft anschließend nach § 97 Abs. 1a BewG auf die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft aufzuteilen. Dabei sieht das Aufteilungsschema vor, dass den Gesellschaftern vorab jeweils ihr Kapitalkonto und anschließend der verbleibende Anteil des Werts entsprechend ihrer Beteiligung am Gewinn zugerechnet werden. Ist das Kapitalkonto eines Gesellschafters positiv, jedoch das Gesamtvermögen der Gesellschaft negativ, kann dies dazu führen, dass der Wert der Beteiligung dieses Gesellschafters an der Personengesellschaft positiv ist, obwohl bei der Gesellschaft tatsächlich insgesamt kein Vermögen mehr vorhanden ist.

Gleichwohl findet nach Auffassung des BFH § 97 Abs. 1a BewG Anwendung, weil dieser eine typisierende und generalisierende Methode zur einfachen und schematischen Wertermittlung vorschreibt. Dabei genügt es, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden (BVerfG, Urteil vom 7. November 2006, Az. 1 BvL 10/02). Eine Verrechnung der Kapitalkonten aller Gesellschafter ist nicht möglich, wie der BFH mit Urteil vom 17. Juni 2020 (Az. II R 43/17) entschieden hat. Eine Besteuerung des „positiven Werts des KG-Anteils“ lässt sich in diesen Fällen nur vermeiden, wenn der Wert des Anteils aus einem zeitnahen Verkauf abgeleitet oder ein Gutachten über den niedrigen gemeinen Wert der Beteiligung an der KG eingeholt wird.

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