BFH: Grunderwerbsteuer bei Schenkung von Grundstücken unter Auflage

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Mit Urteil vom 25. August 2020 (Az. II R 30/18) hat der BFH entschieden, dass bei einer Schenkung unter Auflage beide Rechtsgeschäfte für schenkungsteuerliche Zwecke selbstständig zu beurteilen sind, wenn ein Schenker jemandem ein Grundstück mit der Auflage zuwendet, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen. Die Zusammenschau von grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet dabei nicht statt.

In diesem Urteil hat der BFH klargestellt, dass bei einer Grundstücksschenkung unter Auflage § 3 Nr. 2 GrEStG für die Grundstücksübertragung von dem Erstbeschenkten auf den Zweitbeschenkten nicht zur Anwendung kommen kann. Denn aus schenkungsteuerlicher Sicht liegt in diesen Fällen nach § 525 BGB eine Schenkung von dem ursprünglichen Schenker an den Zweitbeschenkten vor, aus grunderwerbsteuerlicher Sicht unterliegt jedoch die Grundstücksübertragung von dem Erstbeschenkten an den Zweitbeschenkten der Besteuerung. Eine Zusammenschau von Befreiungstatbeständen ist dabei nicht für fiktive Besteuerungstatbestände möglich.

Zudem hat der BFH in diesem Urteil wiederholt, dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG auch zur Anwendung kommen kann, wenn an der Grundstücksübertragung Personengesellschaften beteiligt sind. Dafür werden einer solchen Gesellschaft die persönlichen Eigenschaften ihrer Gesellschafter zugerechnet. Diese Vorgehensweise basiert nach Rechtsprechung des BFH auf § 5 Abs. 2 GrEStG. § 3 Nr. 6 GrEStG, setzt jedoch voraus, dass die Beteiligten in gerader Linie verwandt sind - eine Verwandtschaft in Seitenlinie, wie bei Geschwistern, reicht nicht.

Die Steuerbefreiung für die durchgeführte Realteilung richtete sich im vorliegenden Fall ausschließlich nach § 6 Abs. 3 GrEStG. Sie konnte lediglich in Höhe des Anteils gewährt werden, in welchem der Gesellschafter bereits an der übertragenen Gesamthand (Personengesellschaft) beteiligt war.

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