Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages

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Vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages

In Konzernen ist es durchaus üblich, zwischen einzelnen Konzerngesellschaften eine Organschaft zu begründen. Ziel der Organschaft ist es, zwei oder auch mehrere Gesellschaften derart miteinander zu verbinden, dass sie gegenüber dem Finanzamt als ein Steuerpflichtiger gelten. Im Fall einer ertragsteuerlichen Organschaft, die dazu dient, im Bereich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer gegenüber dem Finanzamt als ein Steuerpflichtiger zu gelten, müssen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllt werden, um die Organschaft zu begründen. Einerseits
muss eine Gesellschaft in die andere Gesellschaft finanziell eingegliedert sein, d.h., der Muttergesellschaft muss die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft zustehen, andererseits muss ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens 5 Jahre geschlossen und durchgeführt werden.

Sobald der Gewinnabführungsvertrag nicht mindestens für fünf Jahre durchgeführt wird, entfällt die Organschaft rückwirkend vom Zeitpunkt ihrer Begründung an. Nur in wenigen Einzelfällen kann ein Gewinnabführungsvertrag vorzeitig, also vor Ablauf der Fünfjahresfrist, gekündigt werden. Das Gesetz sieht insoweit vor, dass eine vorzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrages durch eine Kündigung steuerlich unschädlich ist, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert.

Bisher konnte allgemein aufgrund der Körperschaftsteuerrichtlinien (Abschnitt 60 Abs. 6 KStR) davon ausgegangen werden, dass Umstrukturierungsprozesse innerhalb eines Konzerns einen wichtigen Grund darstellen, der eine vorzeitige Kündigung des Gewinnabführungsvertrages ermöglicht, ohne dass die steuerliche Organschaft rückwirkend entfällt. In einem kürzlich vom hessischen FG entschiedenen Fall hatte das Finanzamt keinen wichtigen Grund in der Umstrukturierung des Konzerns gesehen und die Organschaft aufgrund der Kündigung rückwirkend nicht mehr anerkannt. Auch in dem finanzgerichtlichen Verfahren hat das FG einen wichtigen Grund nicht allein in der Umstrukturierung des Konzerns gesehen. Vielmehr hat es eine Kündigung aus wichtigem Grund nur angenommen, weil sich aus der konzerneigenen Dokumentation ergab, dass die Umstrukturierung betriebswirtschaftliche Gründe hatte. Nach dem Urteil des FG kommt es wegen der besonderen steuerrechtlichen Mindestdauer von fünf Jahren nicht darauf an, ob gesellschaftsrechtlich oder nach den vertraglichen Vereinbarungen ein wichtiger Grund vorliegt. Anders als im Zivilrecht kann der wichtige Grund, der eine Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages rechtfertigen soll, nicht im Belieben der Parteien stehen. Vielmehr muss der wichtige Grund für die Vertragsbeendigung nach eigenen steuerrechtlichen Maßstäben objektiv vorliegen. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mindestlaufzeit und die hohen Anforderungen an eine Kündigung aus wichtigem Grund der Missbrauchsvermeidung dienen. Es soll ausgeschlossen sein, Einkommen beliebig kurzfristig dort anzuordnen, wo es steuerlich günstig erscheint. Dieser Zweck ist bei der Auslegung eines wichtigen Grundes, der die vorzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrages rechtfertigt, stets zu berücksichtigen.

Praxistipp: Bei Umstrukturierungsprozessen innerhalb eines Konzerns sollte der Verlauf der Umstrukturierung gut dokumentiert werden, um gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls in einem späteren finanzgerichtlichen Verfahren darlegen zu können, dass die Umstrukturierung betriebswirtschaftliche Gründe hatte und nicht in erster Linie dazu diente, eine vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages zu ermöglichen.

Insgesamt sind die Kriterien, nach denen eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist, schwer zu bestimmen und sie unterliegen einem steten Wandel. Eine Fehleinschätzung führt dazu, dass die steuerlichen Wirkungen einer Organschaft rückwirkend auf den Tag der Begründung der Organschaft entfallen. Da sich jedoch eine Organschaft ohne negative Folgen vorzeitig kündigen lässt, ist es sinnvoll, die steuerlichen Voraussetzungen vor der Beendigung der Organschaft zu prüfen und ggf. mit der Finanzverwaltung abzustimmen. In Zweifelsfällen sollte vor einer Kündigung des Gewinnabführungsvertrages beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft eingeholt werden, um die Ungewissheit über die steuerlichen Folgen zu vermeiden.

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