§ 6b Abs. 10 EStG

Ermittlung einer begünstigten Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG

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Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerpflichtige Gewinne, die aus der Veräußerung von zum Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen, bis zu einem Betrag von 500.000 Euro auf neu angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 6b Abs. 10 EStG übertragen (sog. § 6b Rücklage).

Durch diese Übertragungsmöglichkeit können Steuerpflichtige somit erhebliche Liquiditätsvorteile erzielen, da die grundsätzlich realisierten Gewinne erst zu einem späteren Zeitpunkt versteuert werden müssen.

Die steuerlich privilegierte Rücklage ermittelt sich dabei aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert der Altanteile übersteigt. Der Buchwert der Beteiligung ist dabei nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen im Zeitpunkt der Veräußerung  zu ermitteln, mit der Folge, dass insbesondere gewinnerhöhende Wertaufholungen – die die begünstigte Rücklage verringern – durchzuführen sind, sofern die Anteile bisher unter den Anschaffungskosten bilanziert worden sind.

Mit Urteil vom 9. November 2017 (Az. IV R 19/14) musste der Bundesfinanzhof (BFH) hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen Wertaufholung im Rahmen einer Anteilsveräußerung nach § 6b Abs. 10 EStG konkretisierend Stellung nehmen. Folgender Sachverhalt lag dem Besprechungsurteil dabei zugrunde:

Die Klägerin (eine KG) war zu 50 % an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt. Auf diese Beteiligung wurde in den Vorjahren eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vorgenommen. In der Folgezeit wurden die Geschäftsanteile der GmbH zusammengelegt, das Stammkapital herabgesetzt und danach wieder erhöht. Die Anteile an der Kapitalgesellschaft wurden sodann im Streitjahr veräußert. Der Wert der Anteile an der Gesellschaft erhöhte sich deutlich, wie sich bei der Veräußerung zeigte. Der Veräußerungsgewinn wurde dabei durch eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG kompensiert, wobei für Zwecke der Ermittlung des begünstigen Rücklagebetrags keine Wertaufholung der (geminderten) Anteile erfolgte, da nach Auffassung der Klägerin durch die Zusammenlegung der Anteile und die Herabsetzung des Stammkapitals die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht mehr vorhanden und folglich die Voraussetzungen einer Wertaufholung nicht mehr gegeben waren.

Dieser Rechtsauffassung konnte sich der BFH im Besprechungsfall jedoch nicht anschließen. Nach Ansicht der Richter lässt die Zusammenlegung von Gesellschaftsanteilen die Anschaffungskosten der betroffenden Anteile unberührt. Weiter ergeben sich auch durch die Herabsetzung des Nennkapitals – ohne Auszahlung an die Anteilseigner – keine Auswirkungen auf die Anschaffungskosten der Beteiligung. Vielmehr stellen nach Ansicht des Gerichts die Anteile an einer Kapitalgesellschaft steuerlich nur ein Wirtschaftsgut dar, welches einheitlich zu bewerten ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist somit eine Wertaufholung vor der Ermittlung der § 6b-Rücklage durchzuführen.

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass eine Zuschreibung auf die Anschaffungskosten – für Zwecke der Ermittlung der gewinnmindernden Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG – vorzunehmen ist, sofern keine Auskehrung des Stammkapitals an die Anteilseigner erfolgt. Die Wertaufholung führt sodann zu einem laufenden Gewinn, welcher die begünstigte Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG entsprechend mindert.

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