§ 50d Abs. 3 EStG a.F. unionsrechtswidrig

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Dividenden, die von einer inländischen Gesellschaft an eine ausländische Muttergesellschaft gezahlt werden, können nach den mit § 43b EStG ins innerstaatliche Recht umgesetzten Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie oder nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Kapitalertragsteuer (teilweise) freigestellt sein. Die besondere Regelung des § 50d Abs. 3 EStG soll demgegenüber allerdings verhindern, dass auch unberechtigte Personen durch eine missbräuchliche Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften diese Vergünstigungen beanspruchen, und stellt deshalb zusätzliche Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung auf.

Die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2012 neu gefasst. Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 hat der EUGH in den verbundenen Rechtssachen C-504/16 und C-613/16 nunmehr entschieden, dass eine früher geltende Fassung des § 50d Abs. 3 EStG gegen das Unionsrecht verstößt. Die Entscheidungsgründe dürften auch auf die gegenwärtig geltende Regelung übertragbar sein.

Im Einzelnen hat der EuGH in Bezug auf die Altfassung des § 50d Abs. 3 EStG insbesondere die folgenden Punkte festgestellt:

  1. Die Vorschrift richtet sich nicht speziell gegen künstliche Konstruktionen.
  2. Die Regelung stellt eine allgemeine und unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung auf, da die Finanzverwaltung keinen Anfangsbeweis für das Fehlen wirtschaftlicher Gründe bzw. kein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch vorbringen muss und dem Steuerpflichtigen keine Möglichkeit gegeben wird, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe für die Zwischenschaltung der Holdinggesellschaft zu beweisen.
  3. Außerdem begründen die in der Norm aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen weder Missbrauch noch Steuerhinterziehung.

Nach Auffassung des EuGH verlangt die Feststellung einer missbräuchlichen Konstruktion jedoch vielmehr eine umfassende Prüfung der betreffenden Situation, die sich auf Gesichtspunkte wie die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale sowie Strukturen und Strategien des betroffenen Konzerns erstreckt. Dieser Anforderung genügt die Altfassung des § 50d Abs. 3 EStG nicht, sodass die Regelung im Ergebnis als unionsrechtswidrig einzustufen ist. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach nur solche Normen der Missbrauchsbekämpfung dienen, deren Tatbestandsvoraussetzungen gezielt auf rein künstliche Gestaltungen abstellen.

Die aktuell geltende Fassung des § 50d Abs. 3 EStG ist zudem Gegenstand eines weiteren, bisher noch anhängigen Verfahrens vor dem EuGH (Rechtssache C-440/17). Allein schon der Umstand, dass auch nach der geltenden Gesetzeslage die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale des Konzerns ausdrücklich außer Betracht bleiben, sollte zur Unionsrechtswidrigkeit auch der aktuellen Regelung führen. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie der EuGH letztlich entscheiden wird und ob der Gesetzgeber danach zu einer erneuten Anpassung von § 50d Abs. 3 EStG aufgefordert sein wird.

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